Leinenpflicht für Hunde, tiergerecht? Tierinformation Schweiz
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Leinenpflicht für Hunde weiträumig, ist das tiergerecht?

Grundsätzliche Gedanken zur Einführung weiträumiger Leinenpflichtzonen für Hunde in Weesen, einer idyllischen Gemeinde am Westufer des Walensees in der Ostschweiz mit einigem Wochenendtourismus.
(..) Bemerkungen von Tierinformation.

Leinenpflicht - Bogen weit überspannt
Mauro Lepri, Weesen SG

Am 19. Oktober 2003 stimmt die Gemeinde Weesen über das Reglement der Hundehaltung ab. In der Abstimmungsvorlage hat der Gemeinderat Weesen eine Informationsbroschüre beigelegt, die eine Begründung für das neu erstellte Reglement beinhalten sollte.

Darin ist zu entnehmen, dass die Gemeinde feststellen musste, dass die Disziplin der HundehalterInnen insofern nachliess, als der Hundekot immer weniger aufgesammelt wurde, die Hunde mangels Kontrolle Menschen (Betagte und Kinder) und Tiere gefährden und das frei laufende Hunde ungehindert Jagd auf Schwäne und Enten machten ! Es wird eine einschneidende Lösung gesucht, dass die fehlbaren HundehalterInnen zurückbindet, den Betagten ein sicheres Spazieren ermöglicht und die Kinder vor unliebsamen Begegnungen auch mit Kot schützt. Weiter ist daraus zu entnehmen, das die HundehalterInnen die Pflicht trifft, den Hunden denjenigen Auslauf zu verschaffen, den die Tiere von der Art her benötigen. Solange es in der Gemeinde noch genügend Orte gibt, wo die Hunde frei laufen gelassen werden können, habe die HundehalterInnen diese Orte aufzusuchen!

Gebietsweise Leinenzwang

Leider versäumt es der Gemeinderat, diese Gebiete genauer zu umschreiben, da nach Art. 2 des Reglementes die Hunde an folgenden Orten an der Leine zu führen sind:

  • in öffentlichen Gebäuden
  • auf Strassen, Wegen, öffentlichen Plätzen, soweit diese nicht in der Landwirtschaftszone* oder im Wald* liegen
  • in Grün*- und Parkanlagen*
  • in Naturschutzgebieten*

Per Verfügung hat der Gemeinderat ebenfalls einen Leinenzwang an der alten Landstrasse erlassen. Diese Gebietseinschränkung umfasst über 80 % des Gemeindegebietes. Somit stellt sich doch die Frage, wo sich die HundehalterInnen mit ihren Vierbeinern noch frei bewegen können ? Würde es da nicht zu einer Ansammlung von Hunden an den noch wenigen verbleibenden Wegen und zu deren zwangsläufigen Konflikten zwischen Hunden und Anwohnern geben ? Es kann ja wohl nicht angehen, dass alle Hundehalter ihren Hund in den Alpgebieten versäubern lassen müssten. Die Vorgabe, das die Hunde an Landwirtschaftszonen und im Wald nicht an die Leine müssen scheint ebenso widersinnig, da dies ebenfalls Probleme mit den Bauern und den Jägern führt.

(*Verschiedene Gesetze oder Verordnungen: Schweiz Tierschutzgesetz, Hundegesetz SG usw, regeln diese Zonen bereits)

Verbessert das Reglement die Kotaufnahme?

Das neue Reglement scheint mir insbesondere wegen dem Problem mit dem Hundekot erstellt worden zu sein. Eigens dafür ein Reglement zu schaffen scheint mir überflüssig zu sein, da dies bereits im kantonalen Hundegesetz geregelt ist. Als Hundehalter musste ich im übrigen genau das Gegenteil feststellen, dass der Hundekot nicht vermehrt aufgenommen wird. Die Parkanlagen sind in den letzten Jahren viel sauberer geworden, dies ist auch daran festzustellen, dass die Säcklein an den Robidogs oft leer sind. Vermehrte Reklamationen der Hundehalter, dass die benötigten Säcklein an den Robidogs fehlen, ist ein weiterer Beweis dafür, dass die Hundekotaufnahmedisziplin stark verbessert hat.
Ebenfalls kann ich nicht nachvollziehen, dass sich ältere Personen und Kinder von Hunde bedroht fühlen. In den letzten Jahren ist mir jedenfalls nichts bekannt, dass jemand ernsthaft in Weesen durch Hundebisse verletzt worden ist.

Verhältnismässigkeit und Auswirkungen eines solchen Reglementes

Mit diesem Reglement, das übrigens das erste im Kanton St. Gallen wäre, wird mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Der Verhältnismässigkeit wird überhaupt keine Rechnung getragen. Die Hundehalter sind auch nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden und ebenfalls wurde nicht das Gespräch gesucht. Jedes weitere Reglement ist nur so gut, wie auch Kontrollen durchgeführt werden. Diese Kontrollen verursachen jedoch nur wieder unnötige Kosten. Ebenfalls die Beschilderung für die Verbote verursachen Kosten und verschandeln die schönen Parkanlagen von Weesen.
Leider gibt es auch schwarze Schafe unter den HundehalterInnen, die sich nicht um Pflichten und Reglemente kümmern. Vor allem leidet Weesen unter dem Hundetourismus aus den umliegenden Kantonen. Müssen wir dann die Weesner Hundehalter dafür bestrafen ? Ausserdem muss man bedenken, dass der Hund das einzige Tier ist, auf dem eine Steuer erhoben wird.

***

Die HundebesitzerInnen möchte ich ermuntern, den Hundkot immer aufzunehmen, den Hund an die Leine zu nehmen, wenn jemand Angst hat oder sich bedroht fühlt und nicht frei auf dem Spiel- oder Badeplatz laufen zu lassen. Nur so können Probleme vermieden werden.

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Rekurs und grundsätzliche Bemerkungen zu einem weiträumigen Leinenzwang

(Mauro Lepri hat (mit einiger Unterstützung) gegen die Verfügung beim Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen Rekurs eingereicht, die Begründng schildert u.A. tierschützerlische Bedenken und Folgen einer solchen unverhältnismässigen Regelung)

Sachverhalt:
Der Gemeinderat Weesen ordnet in Anwendung von Art. 7bis Best. b des Hundegesetzes an:
Auf der alten Landstrasse (Gemeindestrasse dritter Klasse), Weesen, sind Hunde an der Leine zu führen.

Rekurs:
Gegen diese Verfügung erhebe ich fristgerecht Rekurs gem. Art. 43bis und 47 VRP.

Begründung:

  • die alte Landstrasse befindet sich in der Landwirtschaftszone.
  • die alte Landstrasse ist keine von der Bevölkerung rege genutzte Flanierzone.
  • die alte Landstrasse ist vom angrenzenden Wiesland durch eine Böschung abgegrenzt.
  • auf dem Gemeindegebiet von Weesen wird zudem der allgemeine Leinenzwang einge-führt.
  • Die Hunde benötigen für ihre artgerechte Haltung eine Zone, in dem sie ihren natürlichen Bewegungsdrang noch ausleben dürfen

Das Tierschutzgesetz schreibt eine artgerechte Tierhaltung auch für Hunde vor und enthält einzelne Bestimmungen über die Bewegungsfreiheit von Tieren:
So sind Tiere nach Art. 2 Abs. 1 TSchG so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in best-möglicher Weise Rechnung getragen wird. Gem. Art. 3 Abs. 2 TSchG darf die für ein Tier notwendige Bewegungsfreiheit nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden. Im übrigen sind Hunde laut Tierschutzverordnung so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden. Sie dürfen deshalb auch nicht dauernd angebunden werden (Art. 1 Abs. 3 TSchV).

Heute ist allgemein anerkannt, dass Hunde einen gewissen Freilauf benötigen, um ihr artgemässes Verhaltsrepertoire ausleben zu können. Da der Hund ein ausgesprochenes Lauftier ist, braucht er für eine normale Entwicklung täglich frei und ungehinderte Bewegung. Rennen, Spielen mit Artgenossen und das Spiel mit dem Besitzer schaffen mehr Bewegung als lange Spaziergänge und sind nur ohne Leine möglich. Vorallem beim Zusammentreffen mit anderen Hunden wirkt die Leine hinderlich, verunmöglicht den artgemässen Sozialkontakt und führt auf Dauer zu aggressivem Verhalten. Hunde, die längerfristig nicht ihren Bedürfnissen entsprechend gehalten werden, entwickeln in der Regel Verhaltensstörungen, welche wiederum deutliche Überforderung und Leiden darstellen. In diesem Fall liegt eine klare Verletzung der oben zitierten Tierschutzvorschriften (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 TSchG) vor

Dementsprechend verstösst ein genereller, das heisst räumlich und zeitlich unbeschränkter Leinenzwang aufgrund eines kantonalen Hundegesetzes oder kommunalen Hundereglementes eindeutig gegen das eidg. Tierschutzrecht. Kantonale und kommunale Vorschriften, welche in ihrer Kombination faktisch einen allgemeinen Leinenzwang bewirken, sind rechtlich gleich zu bewerten.

Nach Art. 2 Reglement über die Hundehaltung vom 24.04.2003 der Politischen Gemeinde Weesen sind Hunde an der Leine zu führen:

- in öffentlichen Gebäuden
- auf Strassen, Wegen, öffentlichen Plätzen, soweit diese nicht in der Landwirtschaftszone oder im Wald liegen.
- in Grün- und Parkanlagen
- in Naturschutzgebieten

Bei einer Gesamtfläche von 546 ha (5.46 km2) der Politischen Gemeinde deckt der Leinenzwang ca. 95 % des Siedlungsgebietes ab. Während die Leinenpflicht für Hunde aus Gründen des Wild- und Naturschutzes durchaus den Anliegen der Hundehalter entspricht, muss der rein polizeilich motivierte Leinenzwang kritisch hinterfragt werden.

So ist der Leinenzwang im Bereich der Feldern und Wiesen und auf verkehrsarmen Wegen grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Soweit er ausschliesslich dazu dient, unkontrollierte Hunde bzw. verantwortungslose Hundehalter zu disziplinieren, erweist sich diese Massnahme als unverhältnismässig, weil sie gut erzogene Hunde und verantwortungsvolle Hundehalter in ihrer Bewegungsfreiheit übermässig und ungerechtfertigt einschränkt.

Bei übertriebenen und sachlich nicht begründbaren Leinenobligatorien, welche von den Hundehaltern als Schikane empfunden werden, leidet überdies die Akzeptanz der Hundege-setzgebung insgesamt erheblich, sodass deren Vorschriften kaum mehr durchsetzbar sind. Kumulieren sich kantonale und kommunale Vorschriften über die Leinenpflicht zu einem fak-tisch flächendeckenden Leinenobligatorium, so ist eine artgerechte Hundehaltung nicht mehr möglich.

Gegen Hundehalter, die durch unkontrolliertes Laufenlassen ihrer Tiere die Öffentlichkeit belästigten, wäre daher durch andere Massnahmen wesentlich gezielter und effizienter vor-zugehen. Das kantonale Hundegesetz bietet nach Art. 6 und Art. 7 in Verbindung mit Art. 14 genug Handhabe dagegen.

Die Gemeindeverordnung Leinenzwang wurde leider am 19.10. in der Gemeindabstimmung mit 350:175 wuchtig angenommen. Der Rekurs, gegen diese hundefeidliche Verordnung, ist noch nicht entschieden.

Fragen, Bemerkungen an den Autoren Mauro Lepri

Mit frdl. Genehmigung des Autoren Mauro Lepri





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